Verein

DAS FRAUENKULTURBÜRO NRW

Die Satzung.

Download: Vereinssatzung Frauenkulturbüro NRW

Fassung vom 20.3.2013, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung des FBK

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Frauenkulturbüro Nordrhein-Westfalen e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Krefeld. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist, in Nordrhein-Westfalen die kulturellen Leistungen von Frauen zu fördern, zu koordinieren und die Kommunikation im Bereich Frauenkultur zu verbessern.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch informatorische und organisatorische Unterstützung kulturschaffender Frauen in Nordrhein-Westfalen und durch die Hilfe bei der Vermittlung zwischen diesen und den Veranstaltern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – und zwar im Sinne des Vereinszwecks – zu verwenden hat. Andernfalls dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
  4. Der Austritt kann mit jeder Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Im Falle eines Austritts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von nach §4 möglichen Mitgliedbeiträgen und Spenden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Antrag auf Ausschluss, ist als Tagesordnungspunkt mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

§4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
  2. Über die Frage, ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Werden Beiträge trotz Anmahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

 §5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitz, bei Verhinderung vom 2. Vorsitz durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegt Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • die Wahl des 1. Vorsitzes und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
    • die Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstands
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Beratung und die Beschlussfassung über die Richtlinien der Mittelverwendung
    • die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder über die Auflösung des Vereins
    • die Einscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
    • sonstige durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung geleitet.  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlagen von drei Mitgliedern wird bei Wahlen geheim abgestimmt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird von den für die Schriftführung und den Vorsitz Verantwortlichen unterzeichnet.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Diese nehmen die Aufgaben des 1. Vorsitzes und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden wahr. Die Finanzaufsicht wird innerhalb des Vorstandes für jeweils ein Jahr festgelegt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Vorstand nur abberufen werden, wenn dies zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder durch Beschluss bestimmen. Bei Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen insbesondere die Bestimmungen der zu erledigenden Vereinsaufgaben und der Einsatz der Vereinsmittel. Der Vorstand kann Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverträge mit Dritten abzuschließen. Seine Verantwortlichkeit der Mitgliederversammlung gegenüber bleibt hiervon unberührt.
  5. Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach außen und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Vertretung des Vereins geschieht durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist dazu berechtigt.

§8 Beirat

  1. Der Vorstand beruft einen Beirat. Ihm gehören mindestens 8 Personen des kulturellen Lebens an. Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren benannt.
  2. Aufgabe des Beirats ist die künstlerische Beratung und die Initiierung von Projekten.
  3. Der Beirat tagt zweimal jährlich gemeinsam mit dem Vorstand. Die Vorstandsvorsitzende des Frauenkulturbüros ist zugleich Beiratsvorsitzende.

§9 Vergütungen

Alle Personen, die Vereinsämter innehaben, werden im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit ehrenamtlich tätig. Ständig für den Verein tätigen Personen, die keine Vereinsämter innehaben, kann durch den Vorstand eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

§11 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

–          Frauenkulturbüro Nordrhein-Westfalen e.V. 1991 –

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.3.2013 geändert. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.


Falls Sie die Arbeit des Frauenkulturbüros durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen, würden wir uns freuen. 

Beitrittserklärung (PDF)

Bitte schicken Sie die ausgefüllte,  persönlich unterschrieben Beitrittserklärung per Post an das Frauenkulturbüro NRW, Virchowstraße 130, 47805 Krefeld.

Tätigkeitsbericht 2018